Ratgeber

Personensuche: Anschrift finden, Grenzen kennen

Wer eine Person sucht, braucht oft nur ihre aktuelle Anschrift. Die bekommen Sie häufig selbst über das Melderegister, bevor Sie eine Detektei einschalten. Grundlage dieser Seite sind § 44 und § 51 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sowie die Gewerbeordnung (GewO) auf gesetze-im-internet.de und die DSGVO im Textband der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (Stand März 2026), abgerufen am 27. Oktober 2026. Die Regeln gelten für Deutschland.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit
Frau sitzt nachdenklich vor ihrem Laptop

Erster Schritt: einfache Melderegisterauskunft

Nach § 44 Abs. 1 BMG erhält jeder auf Anfrage eine einfache Melderegisterauskunft über einzelne bestimmte Personen. Mitgeteilt werden nur diese Daten:

  • Familienname
  • Vornamen, mit Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • bei Verstorbenen die Tatsache, dass die Person verstorben ist

Die Person muss nach § 44 Abs. 3 BMG anhand Ihrer Angaben eindeutig bestimmbar sein. Dafür eignen sich Familienname, früherer Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift. Außerdem müssen Sie erklären, dass Sie die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel verwenden. Anfragen richten Sie an die Meldebehörde der Gemeinde, in der die Person zuletzt gemeldet war. Welche Gebühr anfällt und ob die Anfrage online möglich ist, erfahren Sie dort.

Wann die Auskunft gesperrt ist

Manche Menschen sind vor Suchenden geschützt. Nach § 51 Abs. 1 BMG trägt die Meldebehörde eine Auskunftssperre ein, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen begründen kann. Dazu zählt besonders der Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen. Die Sperre ist für die betroffene Person kostenlos.

Erhalten Sie keine Anschrift, kann eine solche Sperre der Grund sein. Sie zu umgehen, ist nicht Aufgabe einer Detektei.

Wann eine Detektei weiterhilft

Eine Detektei kann helfen, wenn die Person nicht eindeutig bestimmbar ist, kein Melderegistereintrag zu finden ist oder Sie nur einen alten Namen kennen. Sie darf dabei nur Mittel nutzen, die jedem offenstehen. Detekteien zählen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO zu den überwachungsbedürftigen Gewerben, besondere Auskunftsrechte gegenüber Behörden gibt ihnen die Gewerbeordnung nicht.

Typische Anlässe:

  • Forderungen: Ein Schuldner ist umgezogen, ohne eine neue Anschrift zu hinterlassen.
  • Erbschaft: Erben oder Miterben sind unbekannt.
  • Kontakt: frühere Bekannte, Angehörige oder Studienkollegen.

Wie eine Privatdetektei arbeitet, lesen Sie unter Privatdetektei.

Grenzen und Rechte der gesuchten Person

Wer gesucht wird, hat eigene Rechte. Daten aus der einfachen Melderegisterauskunft dürfen nach § 44 Abs. 3 BMG nicht für Werbung oder Adresshandel genutzt werden. Die gesuchte Person kann von einer Detektei Auskunft verlangen, welche Daten über sie gespeichert sind und woher sie stammen (Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO), siehe Datenschutz für Betroffene. Welche Methoden verboten sind, steht unter Was darf ein Detektiv?.

Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Darf ich die Anschrift einer Person beim Einwohnermeldeamt erfragen?

Ja, über die einfache Melderegisterauskunft nach § 44 BMG, wenn die Person eindeutig bestimmbar ist und Sie die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel nutzen.

Welche Daten bekomme ich bei der Melderegisterauskunft?

Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und gegebenenfalls die Tatsache des Todes.

Warum bekomme ich keine Auskunft?

Möglich ist eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder dass die Person nach Ihren Angaben nicht eindeutig bestimmbar ist.

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