Ratgeber
Detektiv werden: was das Gesetz verlangt
Wer eine Detektei eröffnen will, braucht keine Erlaubnis, aber eine Gewerbeanzeige. Diese Seite erklärt, was die Gewerbeordnung (GewO) verlangt und welche Pflichten aus Datenschutz und Strafrecht folgen. Grundlage sind GewO, Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Strafgesetzbuch (StGB) auf gesetze-im-internet.de sowie die DSGVO im Textband der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (Stand März 2026), abgerufen am 27. Oktober 2026. Angaben zu Gehalt gibt es hier nicht, weil dafür keine amtliche Quelle vorliegt.

Gewerbeanzeige und Zuverlässigkeit
Wer selbständig ein Gewerbe beginnt, muss das nach § 14 Abs. 1 GewO der zuständigen Behörde anzeigen, in der Regel dem Gewerbeamt der Gemeinde. Detekteien gehören nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO zu den überwachungsbedürftigen Gewerben. Das bedeutet:
- Anzeige: Sie melden das Gewerbe beim Gewerbeamt an.
- Führungszeugnis: Sie beantragen unverzüglich ein Führungszeugnis und legen es der Behörde vor.
- Gewerbezentralregister: Ebenso beantragen Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
- Prüfung: Die Behörde prüft danach Ihre Zuverlässigkeit. Legen Sie die Unterlagen nicht vor, holt sie die Auskünfte von Amts wegen ein.
Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 GewO dürfen Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit allgemein zugänglich gemacht werden. Auftraggeber können also beim Gewerbeamt nachfragen, ob Sie angemeldet sind. Darauf baut auch die Checkliste seriöse Detektei auf.
Unterschied zum Bewachungsgewerbe
| Gewerbe | Was das Gesetz verlangt |
|---|---|
| Detektei, Auskunftei (§ 38 GewO) | Gewerbeanzeige, danach Prüfung der Zuverlässigkeit mit Führungszeugnis und Gewerbezentralregister |
| Bewachung (§ 34a GewO) | Erlaubnis der Behörde vor dem Start; versagt wird sie unter anderem ohne Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer |
Eine Sachkundeprüfung schreibt § 38 GewO für Detekteien nicht vor. Wer neben Ermittlungen auch Objekte oder Personen bewachen will, braucht dagegen die Erlaubnis nach § 34a GewO.
Pflichten im Alltag
Eine Detektei verarbeitet personenbezogene Daten und braucht dafür eine Rechtsgrundlage, meist das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Werden Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, besteht nach Art. 14 DSGVO grundsätzlich eine Informationspflicht. Ausnahmen regeln Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO und § 33 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BDSG. Die betroffene Person kann außerdem Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen, auch über die Herkunft der Daten.
Für die Arbeit gelten feste Grenzen:
- Abhören und Aufnehmen von Gesprächen ist strafbar (§ 201 StGB).
- Bildaufnahmen in Wohnungen sind strafbar (§ 201a StGB).
- Unberechtigte Datenverarbeitung gegen Entgelt ist strafbar (§ 42 Abs. 2 BDSG).
- Heimliche GPS-Überwachung hat der Bundesgerichtshof am 4. Juni 2013 für grundsätzlich strafbar erklärt (1 StR 32/13, damals BDSG alter Fassung).
Was das für einzelne Methoden heißt, steht unter Was darf ein Detektiv?. Aufträge von Unternehmen behandelt die Seite Wirtschaftsdetektei.
Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Ausbildung, um Detektiv zu werden?
§ 38 GewO verlangt für Detekteien keine Sachkundeprüfung, sondern eine Prüfung der Zuverlässigkeit nach der Gewerbeanzeige.
Brauche ich eine Erlaubnis für eine Detektei?
Nein, eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO. Eine Erlaubnis brauchen Sie erst, wenn Sie auch bewachen wollen (§ 34a GewO).
Was prüft das Gewerbeamt?
Die Zuverlässigkeit, anhand von Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 38 Abs. 1 GewO).
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