Ratgeber
GPS und Technik: wo Detektive Grenzen haben
Technik macht Beobachtung leichter, ist aber oft verboten. Diese Seite fasst zusammen, was für GPS-Sender, Abhörgeräte und Kameras gilt. Grundlage sind die Pressemitteilungen 96/2013 und 121/2013 des Bundesgerichtshofs sowie Strafgesetzbuch (StGB) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026. Die beiden BGH-Entscheidungen stammen aus 2013 und beruhen auf dem BDSG alter Fassung.

GPS-Sender am fremden Fahrzeug
Im Fall vor dem Bundesgerichtshof hatte eine Detektei für private Auftraggeber GPS-Empfänger unbemerkt an Fahrzeugen der Zielpersonen angebracht und so Bewegungsprofile erstellt. Das Landgericht Mannheim verurteilte den Betreiber und einen Mitarbeiter. Der BGH entschied am 4. Juni 2013 (1 StR 32/13): Die heimliche Überwachung mit GPS-Empfängern ist grundsätzlich strafbar. Eine Abwägung im Einzelfall ist zwar nötig. Nur ein starkes berechtigtes Interesse, etwa in notwehrähnlichen Situationen, kann ausnahmsweise etwas anderes ergeben.
Verurteilt wurde damals nach § 44 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG alter Fassung. Die heutige Strafvorschrift steht in § 42 Abs. 2 BDSG. Sie erfasst die unberechtigte Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
GPS-Profile kosten auch im Prozess
Ein zweiter Beschluss des BGH vom 15. Mai 2013 (XII ZB 107/08) betrifft die Kosten. Ein Unterhaltspflichtiger ließ das Auto seiner früheren Frau per GPS überwachen. Die Kosten dafür bekam er nicht erstattet: Ein umfassendes Bewegungsprofil verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Ergebnisse sind nicht verwertbar. Eine punktuelle persönliche Beobachtung hätte genügt. Mehr dazu unter Detektivkosten erstatten.
Abhören und Aufnehmen
| Technik | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Gespräch heimlich aufnehmen | strafbar, bis drei Jahre oder Geldstrafe | § 201 Abs. 1 StGB |
| Gespräch mit Abhörgerät mithören | strafbar, auch der Versuch | § 201 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 StGB |
| Bildaufnahme in Wohnung oder gegen Einblick geschütztem Raum | strafbar bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, bis zwei Jahre oder Geldstrafe | § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB |
| GPS-Sender heimlich am fremden Fahrzeug | grundsätzlich strafbar | BGH 1 StR 32/13 |
Geschützt ist nach § 201 StGB das nicht öffentlich gesprochene Wort. Wer eine Detektei mit solchen Methoden beauftragt, sollte wissen: Die Grenzen gelten für jeden, nicht nur für die Detektei. Eine Übersicht aller Grenzen steht unter Was darf ein Detektiv?.
Lauschabwehr: der erlaubte Gegenfall
Lauschabwehr heißt: Eigene Räume, Fahrzeuge oder Telefone werden auf versteckte Abhörtechnik untersucht. Hier geht es nicht um das Beobachten anderer, sondern um den Schutz vor Taten nach § 201 StGB. Unternehmen lassen so etwa Besprechungsräume prüfen, Privatleute ihr Auto oder ihre Wohnung. Wer ein verstecktes Gerät findet, kann Anzeige bei der Polizei erstatten. Mehr zu Aufträgen von Unternehmen lesen Sie unter Wirtschaftsdetektei.
Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Darf ich einen GPS-Tracker an das Auto meines Partners anbringen lassen?
Heimlich grundsätzlich nicht. Der BGH hat die verdeckte GPS-Überwachung 2013 für strafbar erklärt, damals nach BDSG alter Fassung.
Ist das Mithören eines Telefonats strafbar?
Mit einem Abhörgerät ja, nach § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Schon der Versuch ist strafbar.
Darf eine Detektei meine Räume auf Wanzen prüfen?
Ja, eigene Räume prüfen zu lassen ist der Zweck der Lauschabwehr. Sie beobachtet niemanden, sondern sucht fremde Technik.
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