Ratgeber

Detektiv für Arbeitgeber: Voraussetzungen und Grenzen

Arbeitgeber setzen Detekteien ein, wenn sie eine Straftat oder eine schwere Pflichtverletzung vermuten. Erlaubt ist das nur unter engen Voraussetzungen. Diese Seite stützt sich auf § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und § 201a Strafgesetzbuch auf gesetze-im-internet.de und Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 2013 bis 2021 auf bundesarbeitsgericht.de, abgerufen am 27. Oktober 2026. Die Urteile von 2013 bis 2017 beruhen auf dem BDSG alter Fassung, damals § 32 BDSG.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit
Lächelnde junge Kolleginnen und Kollegen sitzen zusammen im Büro

Die Regel im Gesetz

Für die Aufdeckung von Straftaten gilt § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Danach dürfen Daten von Beschäftigten nur verarbeitet werden, wenn

  • zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat,
  • die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist,
  • das schutzwürdige Interesse der beschäftigten Person nicht überwiegt,
  • Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

Der Verdacht muss also vor dem Auftrag bestehen und schriftlich festgehalten sein. Ohne solche Anhaltspunkte deckt § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG die Überwachung nicht.

Was das Bundesarbeitsgericht entschieden hat

Entscheidung Kernaussage
BAG, 29. Juni 2017, 2 AZR 597/16 Verdeckte Überwachung durch eine Detektei kann bei einem auf Tatsachen gestützten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung zulässig sein, nicht aber „ins Blaue hinein“ (damals § 32 BDSG)
BAG, 19. Februar 2015, 8 AZR 1007/13 Observation mit heimlichen Videoaufnahmen ohne berechtigten Anlass war rechtswidrig, 1.000 Euro Entschädigung
BAG, 26. September 2013, 8 AZR 1026/12 Der Arbeitnehmer muss Detektivkosten erstatten, wenn ein konkreter Verdacht bestand und er einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt wird; die Kosten müssen notwendig sein

Zweifel an der Krankschreibung

Ein möglicher Anlass ist der Verdacht, dass jemand nur zum Schein krankgeschrieben ist. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat Beweiswert, er kann aber erschüttert werden. Das BAG hat am 8. September 2021 entschieden (5 AZR 149/21): Wird ein Arbeitnehmer, der selbst kündigt, am Tag der Kündigung krankgeschrieben, kann das den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern, besonders wenn die Krankschreibung passgenau die Kündigungsfrist abdeckt.

So gehen Arbeitgeber vor

  1. Anhaltspunkte dokumentieren: Daten, Vorfälle, Zeugen, mit Datum.
  2. Milderes Mittel prüfen: Gespräch, Aufforderung zur Stellungnahme, Prüfung von Unterlagen.
  3. Auftrag eng fassen: Ziel, Zeitraum, nur öffentlicher Raum, keine Aufnahmen in Wohnungen (§ 201a StGB), keine GPS-Sender.
  4. Ergebnis auswerten: Bericht mit Datum, Uhrzeit und Ort, Detektiv als Zeuge, siehe Beweise vor Gericht.

Ob der Beschäftigte die Kosten tragen muss, erklärt die Seite Detektivkosten erstatten. Wer als Beschäftigter beobachtet wurde, findet seine Rechte unter Datenschutz für Betroffene.

Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Darf mein Arbeitgeber mich von einem Detektiv beobachten lassen?

Nur bei dokumentierten tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat und wenn die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG).

Reicht der Verdacht auf vorgetäuschte Krankheit?

Nur wenn er auf Tatsachen gestützt ist. Nach BAG 5 AZR 149/21 kann etwa eine Krankschreibung am Kündigungstag über die genaue Kündigungsfrist den Beweiswert erschüttern.

Wer zahlt die Detektei?

Zunächst der Arbeitgeber. Nach BAG 8 AZR 1026/12 muss der Arbeitnehmer die notwendigen Kosten erstatten, wenn er einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt wird.

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