Ratgeber

Detektivkosten erstatten: wann die Gegenseite zahlt

Detektivkosten können Sie unter engen Voraussetzungen von der Gegenseite zurückverlangen. Diese Seite stützt sich auf § 91 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 1579 BGB auf gesetze-im-internet.de, die Pressemitteilung 121/2013 des Bundesgerichtshofs und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2013, alle abgerufen am 27. Oktober 2026. Ob Ihre Kosten erstattet werden, entscheidet im Streitfall das Gericht.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit
Richterhammer aus Holz liegt auf einem Tisch im Gerichtssaal

Im Zivilprozess: § 91 ZPO

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Sie muss der Gegenseite auch deren Kosten erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Detektivkosten können dazugehören, wenn sie der Vorbereitung des Prozesses dienten.

Wann das der Fall ist, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Mai 2013 (XII ZB 107/08, Pressemitteilung 121/2013 vom 12. Juli 2013) beschrieben. Detektivkosten sind danach erstattungsfähig, wenn die Ermittlungen

Voraussetzung Bedeutung
auf einem konkreten Verdacht beruhen keine Ermittlung ins Blaue
zur Rechtsdurchsetzung notwendig sind ohne die Ermittlung wäre der Anspruch nicht zu belegen
in angemessenem Verhältnis zum Streitgegenstand stehen Kosten und Ziel passen zusammen
nicht einfacher oder günstiger möglich waren kein milderes, ebenso geeignetes Mittel

Der Fall des Bundesgerichtshofs

Ein Mann zahlte nachehelichen Unterhalt. Er wollte belegen, dass seine frühere Frau in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, ein Grund, den Unterhalt nach § 1579 Nr. 2 BGB zu begrenzen. Die Detektei brachte dafür einen GPS-Sender an ihrem Auto an. Die Kosten dafür muss die Frau nicht erstatten. Ein umfassendes Bewegungsprofil verletzte ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, solche Erkenntnisse dürfen im Verfahren nicht verwertet werden. Eine punktuelle persönliche Beobachtung hätte genügt. Mehr dazu unter Untreue und Unterhalt.

Im Arbeitsrecht: Schadensersatz

Hat ein Arbeitgeber einen Detektiv eingeschaltet, kann er die Kosten unter Umständen vom Beschäftigten verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 26. September 2013 entschieden (8 AZR 1026/12): Der Arbeitnehmer muss die Detektivkosten ersetzen, wenn der Arbeitgeber die Detektei wegen eines konkreten Tatverdachts beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Die Kosten müssen dabei notwendig gewesen sein.

Beide Gerichte verlangen also einen konkreten Verdacht und notwendige Kosten. Fehlt eines davon, scheitert die Erstattung. Wann Arbeitgeber überhaupt eine Detektei einsetzen dürfen, steht unter Detektiv für Arbeitgeber.

Was Sie vorher tun können

  • Verdacht festhalten: Notieren Sie, welche Tatsachen den Verdacht begründen, mit Datum.
  • Milderes Mittel prüfen: Reicht eine Melderegisterauskunft, ein Gespräch oder eine kurze Beobachtung?
  • Umfang begrenzen: Eine Kostenobergrenze im Vertrag hält die Kosten im Verhältnis, siehe Detektivkosten.
  • Nur erlaubte Methoden: Kosten für unzulässige Methoden wie ein GPS-Bewegungsprofil wurden im Fall des BGH nicht erstattet.

Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Sind Detektivkosten im Unterhaltsstreit erstattungsfähig?

Grundsätzlich ja, nach BGH XII ZB 107/08 aber nur bei konkretem Verdacht, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und verwertbaren Ergebnissen.

Muss ein Arbeitnehmer die Kosten der Detektei zahlen?

Nach BAG 8 AZR 1026/12, wenn ein konkreter Verdacht bestand und er einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt wird. Die Kosten müssen notwendig sein.

Werden Kosten für GPS-Überwachung erstattet?

Im Fall des BGH nicht, weil ein umfassendes Bewegungsprofil nicht verwertbar war und eine punktuelle Beobachtung genügt hätte.

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